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JAG NRW

§ 21 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/21#abs-1 (1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für "ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/21#abs-2 (2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/21#abs-3 (3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber demJustizprüfungsamt geltend gemacht werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 20 § 22